Über uns
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der WILEWSKI Engineering & Handelsvertretung, weiter genannt WEH.
2. Angebote und Vertragsabschluss
a) Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.
b) Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch die WEH, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich; Nebenabsprachen und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
c) Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
d) WEH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag der WEH nicht erteilt wird.
e) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich.
3. Preise
a) Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preise in Euro ab Lager. Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellgebühren sowie Montage, werden gesondert berechnet.
b) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweilig gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
c) Das Entgelt für Waren oder Leistungen kann erhöht werden, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen und wenn die Preiserhöhung auf behördlichen Anordnungen (z. B. Zoll oder MwSt.), Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder sonstigen, von der WEH unbeeinflussbaren, Faktoren beruht.
4. Zahlung
a) Alle Rechnungen der WEH sind 14 Tage nach Rechnungsdatum - ohne Abzug - zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
b) Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von der WEH ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
c) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist die WEH nach Mahnung zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch 5 % über den Diskontsatz der EZB, berechtigt.
d) Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel übernommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Bestellers.
5. Lieferung und Versand
a) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
b) Ist keine bestimmte Versandart (Schickschuld) vereinbart, so werden die Produkte auf dem günstigst erscheinenden Weg versandt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.
c) Wird der Versand der Produkte auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Monate verzögert, so ist die WEH berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10% des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass seitens der WEH höhere Kosten nachgewiesen werden.
6. Liefertermin
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Besteller beizustellende Informationen und Unterlagen der WEH zur Verfügung stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang dieser beizustellenden Unterlagen oder der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers verlängert sich die Lieferfrist angemessen; Liefertermine werden entsprechend verschoben. Teillieferungen sind möglich.
b) Im Falle des Leistungsverzuges der WEH oder der von ihr zu vertretenen Unmöglichkeit kann der andere Vertragsteil nur Schadensersatz verlangen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens der WEH vorliegt.
7. Gewährleistung
a) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen oder äußerlich erkennbaren Mängeln des Liefergegenstandes sind bis spätestens acht Tage nach Empfang des Liefergegenstandes bei der WEH schriftlich vorzubringen. Im weiteren gelten die Regelungen des HGB.
b) Gewährleistungsansprüche gegen die WEH werden auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Dem anderen Vertragsteil wird vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
c) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügender Instandhaltung, anormalen Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
d) Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung der WEH von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluss des Liefergegenstandes an andere Geräte durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche gegen die WEH können nur für die gelieferte Ware geltend gemacht werden. Direkte oder indirekte Folgekosten, wie z.B. Montage- oder Eichkosten, Kosten aus Produktionsausfällen, sind von der Gewährleistungsregelung ausgenommen.
e) Bezüglich aller Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit keine längeren Fristen schriftlich vereinbart wurden.
f) Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sowie aus Schutzrechtsverletzung gegen WEH, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Betriebsangehöriger sind, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Fall der Zusicherung von Eigenschaften, ausgeschlossen. Insbesondere erfasst werden hierbei Ansprüche aus Falschberatung bzw. auf Grund von unzutreffenden Auskünften von Mitarbeitern von WEH.
g) Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen von WEH sind derartige Schadenersatzansprüche darüber hinaus auf den Rechnungsbetrag des Liefergegenstandes begrenzt. Der letzte Satz gilt lediglich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.
h) Werden durch WEH Projektierungen und/oder Montagen ausgeführt, so besteht eine Haftung durch WEH entsprechend Ziff. 7 h) und f) nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, in jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf höchstens 25 % des besonderen Entgelts, es sei denn, der Schaden wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden.
i) Werden neben der Lieferung auch Skizzen, Entwürfe oder Planzeichnungen durch WEH gefertigt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
j) An Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Projektierungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behält sich WEH Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von WEH angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
8. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent und evtl. Scheck- und Wechselforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventaalververbindlichkeiten , die WEH im Interesse des Bestellers eingegangen ist, Eigentum von WEH.
b) Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung (§§ 946 ff. BGB) mit anderen Sachen nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
c) Die Verarbeitung oder Umbildung wird hierbei im Auftrag von WEH vorgenommen. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen unter verlängertem Vorbehalt stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt WEH Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zueinander verhalten. Lassen sich Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.
d) Soweit durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung das Vorbehaltseigentum von WEH untergeht, wird vereinbart, dass der Besteller WEH an der neuen Sache gemäß § 930 BGB im Zeitpunkt des Rechtsverlustes Miteigentum überträgt. Für die Höhe des Miteigentumsanteils ist das Verhältnis maßgebend, in dem sich der Rechnungsbetrag der Lieferung von WEH zum Wert der neuen Sache verhält. Der Besteller verwahrt die Waren von WEH.
e) Der Besteller ist verpflichtet, die auf Grund der vorstehenden Ziffern im (Mit-) Eigentum von WEH verbleibenden bzw. an deren Stelle tretenden Waren (Vorbehaltsware) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an WEH abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung in Kenntnis zu setzen.
f) Geht das Vorbehaltseigentum aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund auch immer unter oder wird es beschädigt, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an WEH ab. Auf Anforderung hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und WEH Name und Anschrift bekannt zu geben.
Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller der WEH schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Ziffer 8 a das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für die WEH unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller tritt der WEH alle bestehenden oder zukünftigen Forderungen mit Nebenrechten ab, die unmittelbar oder mittelbar aus der Weiterveräußerung resultieren. Die Abtretung erfolgt bis zu der Höhe der WEH gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche gemäß Ziffer 8 a. Das Recht zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Besteller ist zum Einzug der an die WEH abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange die WEH diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller hat auf Verlangen der WEH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
g) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der WEH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle ist die WEH berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Besteller abzuholen, ohne dass er deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müsste. Der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn die WEH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die WEH ist in diesem Fall auch berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an die WEH mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die WEH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
h) Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte der WEH aus den vorstehenden Sicherungsbedingungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsdrohungen auf das Eigentum der WEH hinzuweisen und der WEH jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte anzuzeigen.
i) Die WEH verpflichtet sich, das ihr zustehende Eigentum an den Waren und die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers auf diesen zu übertragen, soweit es sich dabei um Waren bzw. Forderungen aus vollbezahlten Lieferungen handelt und der Wert der Sicherungsgegenstände die der WEH insgesamt zustehenden Forderungen um 20% übersteigt.
9. Erfüllung
a. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen - auch Wechselverbindlichkeiten - ist Buchholz i.d.N.. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten richtet sich nach dem Erfüllungsort.
b. Bei Verträgen mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt der Vertrag ausschließlich (auch unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze) dem deutschen Recht.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
WEH Dibberser, Mühlenweg 85, 21244 Buchholz
April 2009